Satzung
des Gesangvereins Liederlust Ostheim e.V.
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 10.02.2017 in Nidderau-Ostheim.
Soweit in dieser Satzung für Personen- und Ämterbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, beinhaltet diese in jedem Falle auch ohne ausdrückliche Nennung die weibliche Form.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Liederlust Ostheim nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist in Nidderau-Ostheim
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Hessischen Chorverband e. V. (HCV). Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur
( § 52 AO 2.5)
Der Verein fördert die Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesanges und der Chorliteratur anderer Länder.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- das Abhalten regelmäßiger Gesangstunden
- die Durchführung von Konzerten
- Singen im Dienst der Öffentlichkeit
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Es gibt:
- Aktive (singende) Mitglieder
- Passive (fördernde) Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ehrenvorsitzende
Aktives Mitglied kann jeder stimmbegabte Bürger werden.
Förderndes Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst mitzusingen.
Ehrenmitgliedschaft:
Erreicht ein Sänger das 65. Lebensjahr und war bis dahin mindestens 20 Jahre für den Verein aktiv tätig, kann er zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
Zum Ehrenmitglied kann ebenso ernannt werden, wer sich um die Belange des Vereins außerordentliche Verdienste erworben hat.
Zum Ehrenvorsitzenden kann ein langjähriger Vorsitzender ernannt werden. Die Ernennung wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.
(4) Mitglieder haben
- Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Informations- und Auskunftsrechte
- das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)
Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. Nicht volljährige Mitglieder haben die in § 3 Ziff. 2 erwähnten Rechte mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben. Minderjährige Mitglieder können durch ihre personen- und vermögenssorgeberechtigten Personen (§§§ 1626, 1631 BGB ) vertreten werden. In diesem Fall sind die Rechte des minderjährigen Mitglieds einheitlich auszuüben.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
- mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monate in Verzug ist
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
- den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hier genügt die einfache Mehrheit.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit.
Ehrengaben und Geschenke werden nach einheitlichen Richtlinien
auf Beschluss des Vorstandes dargebracht, der auch über Ausnahmen entscheidet.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Personen,
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
bis zu 7 Beisitzern
Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(1a) Die Funktionen
- Schriftführer
- Notenwart
- Sprecher Veranstaltungsausschuss
werden intern im Vorstand aus den gewählten Beisitzern besetzt
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassierer
Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(4) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende monatlich einlädt.
(5) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per e-mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der e-mail- Vorlage sein. Die e-mail- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der e-mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der e-mail – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über e-mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(6) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn
- eine Verletzung von Amtspflichten
- der Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Amtsausübung
vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer (Revisoren) und weiterer Ehrenämter gem. dieser Satzung
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:
wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen ( Eltern für Kinder ) möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen )
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
(6) Für die Prüfung der Geschäftsbücher werden zwei Revisoren auf zwei Jahre gewählt, wobei jährlich einer ausscheidet, sodass nur ein Revisor jährlich neu zu wählen ist. Diese haben die Pflicht, unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres, die Kasse und die Kassenbücher zu prüfen. Der Termin ist mit dem Kassierer zu vereinbaren.
(7) Über die Wahl eines geeigneten Chorleiters, sowie über alle chorischen Belange entscheiden ausschließlich die aktiven Sänger.
Mit dem Chorleiter ist ein Vertrag anzustreben, in welchem u. a. die zu zahlende Vergütung vereinbart wird.
§ 8
Auflösung/Änderung
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtteil Ostheim der Stadt Nidderau zu, der es für gemeinnützige Zwecke der Pflege des Chorgesangs zu verwenden hat.
(3) Austritt aus dem Landesverband (HCV)
Der Austritt aus dem Landesverband kann nur von der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Ruhen der Vereinstätigkeit.
Ein Ruhen der Vereinstätigkeit wird auf Vorschlag des Vorstands von der Jahreshaupt-versammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 9
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom Januar 2010 tritt außer Kraft.
Nidderau-Ostheim
Im Februar 2017
gez. A. Patzelt gez. D. Franz